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Formulare/ Vordrucke

Antrag auf Beratungshilfe
(pdf-Datei mit Hinweisblatt)

Antrag auf Prozesskostenhilfe
(pdf-Datei mit Hinweisblatt)


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als geeignete Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren staatl. anerkannt


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©(ph)Kanzlei Magerl 02/2011


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Gebühren

Gebühren und Auslagen

Gebühren und Auslagen unserer Tätigkeit berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Als Auftraggeber/in tragen Sie die Anwaltskosten. Sie haben jedoch vielfach Freistellungs- oder Ersatzansprüche gegen Dritte, etwa Ihre Rechtsschutzversicherung, den Arbeitgeber oder gegen Schädiger/Verursacher. Die Prüfung und Geltendmachung dieser Ansprüche sowie die Abrechnung mit dem Gegner ist Teil unserer Tätigkeit. Vor unserem Tätigwerden informieren wir Sie über die voraussichtliche Höhe des Honorars und das Kostenrisiko.


Beratung

Seit dem 01.07.2006 sind wir gesetzlich verpflichtet, für Beratungen und Gutachten eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Das Honorar für eine außergerichtliche Beratung bemisst sich nach Dauer und Schwierigkeit Ihrer Angelegenheit.


Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich mit Ausnahme von straf- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gegenstands-/Streitwert. Aber auch Honorarvereinbarungen sind möglich.


Staatliche Hilfen
Wenn Sie Sozialleistungen beziehen oder Ihr Einkommen zu gering ist, können Sie zur Rechtsverfolgung staatliche Hilfen in Anspruch nehmen.
Im außergerichtlichen Bereich haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen.
(Das entsprechende Formular kann über den nebenstehenden Link heruntergeladen werden.)


Senden bzw übergeben Sie den ausgefüllten und mit den notwendigen Anlagen versehenen Antrag der Rechtsantragsstelle Ihres zuständigen Gerichts. Diese stellt Ihnen sodann den Beratungshilfeschein aus, den Sie einem Anwalt Ihrer Wahl zur Abrechnung seiner Erstberatungsleistung übergeben. Sie müssen lediglich eine Schutzgebühr in Höhe von 10,00 Euro perssönlich bezahlen.

Für die klageweise Durchsetzung Ihrer Ansprüche kann, wenn kein Dritter ( z.b.Rechtsschutzversicherung) leistungspflichtig ist und Sie nicht über die notwendigen finanzielölen Mittel verf+ügen Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Der betreffende Antrag, mit den notwendigen Nachweisen, ist mit der Klage bzw. zeitnah mit ihr dem zuständigen Gericht einzureichen.
Der PKH-Antrag kann über den nebenstehenden Link heruntergeladen werden.

 
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